von ANMIC
21. Mai 2019Betroffene haben Anrecht auf Begleitzulage und Gesetz 104/1992, Artikel 3, Absatz 3
Seit dem 04. März 2019 hat die oberste Ärztekommission des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge (NISF/INPS) neue Beurteilungsrichtlinien für Menschen mit Williams-Syndrom festgelegt. Das Williams-Syndrom ist eine seltene genetische Krankheit, bei der ein Stück des siebten Chromosoms fehlt.
Die neuen Richtlinien, welche die obersten Ärzte der NISF-Ärztekommission in Zusammenarbeit mit der „Associazione Italiana Sindrome di Williams Onlus“ ernannt haben, lauten in ganz Italien wie folgt:
- Minderjährige mit Williams-Syndrom haben – angesichts ihres kognitiven Defizits – Anrecht auf die Begleitzulage. Diese kontinuierliche Hilfe soll sicherstellen, dass diese Menschen alltägliche Aufgaben meistern können.
- Erwachsene müssen eine sorgfältige Auswertung des Krankheitsbildes vorbringen, um Anrecht auf die Begleitzulage zu erhalten.
- Jeder Person mit Williams-Syndrom wird – unabhängig von ihrem Alter – das Gesetz 104/1992 Artikel 3, Absatz 3 zuerkannt. Dieses Gesetz wird besonders geschätzt, da es eine Reihe von Rechten vorsieht, wie beispielsweise die bezahlte Arbeitsenthaltung (sei es für die invalide Person selbst als auch für Familienmitglieder) oder Begünstigungen im Bereich der Fahrzeuge.
Falls Sie noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Auch heuer organisiert die ANMIC Südtirol gezielte Informationstage, bei denen jegliche Fragen in Bezug auf die Rechte der Zivilinvaliden und -versehrten beantwortet werden.