von ANMIC
12. September 2019Wie lange dürfen Auslandsaufenthalte sein, ohne die Rente zu verlieren?
Mit der Mitteilung Nr. 20966/2013 gab das Nationalinstitut für soziale Fürsorge (NISF/INPS) Aufschluss darüber, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein darf, ohne die Zivilinvalidenrente zu verlieren. Grundsätzlich gilt, dass Sozialhilfeleistungen wie Zulagen, Renten, Zivilinvalidenrenten oder das Sozialgeld nicht von jenen Zivilinvaliden genossen werden können, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufenthalte von „kurzer Dauer“. Was darunter zu verstehen ist, legte das NISF mit der Mitteilung Nr. 20966 vom 20.12.2013 fest.
Die Mitteilung besagt, dass die oben genannten Sozialleistungen nur dann ausbezahlt werden, wenn der Auslandaufenthalt eine Dauer von 6 Monate nicht überschreitet. Nur wenn „schwerwiegende gesundheitliche Gründe“ vorliegen, darf der Aufenthalt länger dauern. Damit sind beispielsweise therapeutische Interventionen, Krankenhausaufenthalte, spezialisierte Pflegedienste in ausländischen Gesundheitseinrichtungen, die Notwendigkeit der ständigen Unterstützung durch ein Familienmitglied mit Wohnsitz im Ausland oder die Notwendigkeit, Medikamente zu erwerben, die im Ausland erhältlich sind, zu verstehen. Verbleibt der Betroffene ein Jahr lang im Ausland ohne die Sozialleistungen zu beanspruchen, so wird der fortbestehende Wohnsitz überprüft und die Sozialleistung entzogen.
Weist der Betroffene jedoch bei Entzug der Sozialleistungen den Befund des Ärztekollegiums und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften vor, so können die Sozialleistungen mit dem Formular AP93 erneut beantragt werden, ohne die schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe vorweisen zu müssen.
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