von ANMIC
30. Januar 2020Bis zum 31. März Studienbeihilfen anfragen
Mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2019, Nr. 1041 können Studenten mit Behinderung auch dieses Jahr eine Kostenrückerstattung für verschiedene Dienstleistungen und Hilfsmittel bis zum 31. März 2020 beantragen.
Das Land Südtirol sieht demnach folgende Förderungen für Studenten mit einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74% vor:
- Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst: Diese Vergütung kann von jene Studenten beantragt werden, welche ein Hochschulstudium nur dann bewältigen können, wenn sie an der Universität oder am Studienort bzw. auf dem Weg dorthin begleitet und/oder betreut werden
- Vergütung der Transportkosten: Sind Studenten nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, so kann in diesem Fall um die Kostenvergütung für den Transport zwischen dem Wohnort und dem Studienort bzw. zwischen der Unterkunft am Studienort und der Universität angesucht werden.
- Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln: Brauchen Studenten aufgrund ihrer Behinderung studienrelevante Hilfsmittel, sieht das Gesetz eine Kostenvergütung für den Ankauf dieser vor.
- Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleistungen: Dem Studenten kann die Kostenvergütung für andere Dienstleistungen, welche ausschließlich aufgrund seiner Behinderung für das Studium notwendig sind, gewährt werden.
Auf staatlicher Ebene weist besonders Art. 20 der Gesetzesverordnung Nr. 62/2017 auf die Bewertungsstandards von Studenten mit Behinderung hin. Demnach können sie Prüfungen in einem unterschiedlichen Zeitraum ablegen, vorausgesetzt, dies wurde vom Ausschuss festgelegt. Des Weiteren sind Studenten bei besonders schwerer Lernstörung und mit Zustimmung des Klassenrates vom Fremdsprachenunterricht befreit und folgt einem personalisierten didaktischen Weg.
Zudem sind Studenten von den Einschreibe- und Studiengebühren an italienischen Universitäten befreit:
- Ab einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 66%
- Sie Inhaber des Gesetzes 104/92 Art. 3, Komma 1 sind
Der Antrag für die Kostenvergütung kann nach erfolgter Inskription innerhalb der folgenden Fristen beim Landesamt für Hochschulförderung eingereicht werden:
- 31. Oktober (Wintersemester)
- 31. März (Sommersemester)