von ANMIC
16. Oktober 2020Smart Working und bezahlte Arbeitsfreistellung
Arbeitstätigkeit im Smart Working und außerordentliche Freistellung – Artikel 21 bis und 21 ter des Gesetzesdekrets Nr. 104/2020 umgewandelt in Gesetz Nr. 126/2020.
Wurde dem Kind die Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92 zuerkannt und sind seine Eltern in der Privatwirtschaft beschäftigt, so sieht der Artikel 21 ter vor, dass diese bis zum 30. Juni 2021 ihre Arbeit von zu Hause aus tätigen können – auch wenn keine individuellen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Kernfamilie beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen und dass diese keine physische Anwesenheit erfordert.
Falls das Kind unter 14 Jahre alt ist und es – im Rahmen des schulischen Umfeldes oder während der Ausübung sportlicher oder musikalischer Aktivitäten (in Turnhallen, Schwimmbädern, öffentlichen und privaten Sportzentren oder in Einrichtungen, in denen Musik- oder Sprachunterricht erteilt wird) – mit COVID 19 in Kontakt kam, sieht Artikel 21 bis folgendes vor: Der erwerbstätige Elternteil aus dem öffentlichen oder privaten Sektor kann bis zum 31. Dezember 2020 für die gesamte oder einen Teil der Quarantänezeit des zusammenlebenden Kindes seine Arbeit im Smart Working durchführen. Für den Zeitraum der Freistellung ist eine Vergütung in Höhe von 50% des Gehalts vorgesehen.
Sollte die Arbeit nicht von zu Hause aus möglich sein, kann die außerordentlich bezahlte Arbeitsfreistellung beansprucht werden.
Bild: CC0 1.0 Universal, www.pexels.com