von ANMIC
24. Juni 2021Für minderjährige Kinder mit Behinderung wird der monatliche Betrag um 50 Euro erhöht
Das Gesetzesdekret Nr. 79 vom 8. Juni 2021 (D.L n. 79/2021) sieht vor, dass vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 ein Übergangsgeld („Überbrückungszulage“) nur für Familien mit minderjährigen Kindern gewährt wird, die keinen Anspruch auf die derzeitigen Zulagen für die Familieneinheit haben, d.h. Selbständige, Arbeitslose und einkommensschwache Personen. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Erklärung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Familie auf Staatsebene (ISEE) 50.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten darf.
Die Leistung wird im selben Monat ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Ausnahme: Werden die Anträge bis zum 30. September 2021 eingereicht, so erfolgen die Nachzahlungen ab Juli 2021.
Antragstellung
Ab dem 1. Juli 2021 wird es ein spezielles Online-Verfahren geben, über welches die Überbrückungszulage beantragt werden kann.
Der Antrag darf für jedes Kind nur einmal eingereicht werden und kann über die folgenden Kanäle erfolgen:
- Web-Portal direkt von der Webseite des Nationalinstituts für Soziale Fürsorge (NISF/INPS)
- Integrated Contact Center: Telefon 803.164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder 06 164.164 (aus dem Mobilfunknetz gegen Gebühr)
- Patronat
Berechnung des Betrages
Wie hoch die Überbrückungszulage für jedes minderjährige Kind ist, hängt von der Anzahl der Kinder und der wirtschaftlichen Familiensituation, bescheinigt durch die ISEE, ab: Je höher die ISEE, desto niedriger ist die Zulage.
Minderjährige mit Behinderung
In diesem Fall wird der monatliche Betrag pro Kind um 50 Euro erhöht. Für Haushalte mit 1 oder 2 Kindern und bei ISEE-Stufen unter 7.000 Euro beträgt die Zulage 217,50 Euro. Bei Haushalten mit 3 oder mehr Kindern steigt der Betrag auf 268 Euro pro Monat.
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