von ANMIC
21. Juli 2016Mögliche Kündigung für Arbeitnehmer, die den invaliden Verwandten nur teilweise pflegen.
Der Verwandte, welcher mit der invaliden Person innerhalb des dritten Grades verwandt ist, und die Arbeitsfreistellungen laut Gesetz 104/92 in Anspruch nimmt, riskiert eine Kündigung aus gerechtfertigtem Grund, wenn er die laut genanntem Gesetz vorgesehene Betreuung nicht oder nur teilweise nutzt und sich stattdessen anderweitig betätigt, d.h. wenn die Zeit nicht für die Betreuung der invaliden Person aufgewandt wird.
Mit Urteil Nr. 9217 vom Kassationsgericht – Kammer für Arbeitsrecht – wurde eine Kündigung als rechtmäßig erklärt, weil ein Verwandter die Arbeitsenthaltung nur teilweise für die Betreuung des Verwandten genutzt hat.
Der Missbrauch des Gesetzes 104/92 ist gesetzeswidrig, sowohl wegen der Beraubung der Arbeitsleistung und der damit in Zusammenhang stehenden Vertrauensverletzung gegenüber dem Arbeitgeber, als auch wegen des unrechtmäßigen Bezugs sozialer Leistungen aus dem öffentlichen Sozialversicherungssystem.
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