Pressemitteilung

von ANMIC

26. März 2020

Coronavirus: Weitere bedeutende Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung

Die aktuelle Situation brachte für Menschen mit Behinderung viele gesetzliche Neuerungen mit sich. Auf Anfrage der Nationalen Vereinigung der Zivilinvaliden (ANMIC) hat die Italienische Regierung nun weitere Änderungen zu Gunsten der Betroffenen etabliert. Was genau sich geändert hat und worauf sich Menschen mit Behinderung einstellen müssen, hat die ANMIC Südtirol im Folgenden zusammengefasst.

Gerade in Zeiten wie diesen bedarf es an Maßnahmen, welche den Schwächsten unter uns zu Hilfe kommen: Menschen mit Behinderung, Kranken und Kindern. Aus diesem Grund wurden mit dem Gesetzesdekret „Cura Italia“ vom 17. März 2020, Nr. 18, viele Gesetzesänderungen erlassen, um jene Menschen zu unterstützen, die andere Familienmitglieder pflegen und sich um diese kümmern.

Eine dieser Änderungen betraf die Freistellung laut Gesetz 104/92: Diese sieht vor, dass private und öffentliche Arbeitnehmer, welche einen Familienangehörigen mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92, Art. 3,3 pflegen, in den Monaten März und April insgesamt 18 Tage an Freistellung beanspruchen können. „Ungeklärt blieb jedoch die Frage, wie die Anzahl der Tage im Falle mehrerer zu pflegenden Familienmitgliedern berechnet werden soll“, erklärt Thomas Aichner, Präsident der ANMIC Südtirol. „Dank einer Intervention seitens des Präsidenten der Nationalen ANMIC, Nazaro Pagano, an Ministerpräsident Giuseppe Conte konnte die Verdopplung der freigestellten Tage erreicht werden. Diese Mitteilung erreichte uns heute in einem Rundschreiben des Arbeitsministeriums und ist eine große Erleichterung für alle Betroffenen, die gerade jetzt dringend benötigt wird.“

Demnach verdoppelt sich die bezahlte Freistellung für Personen, die Familienangehörige mit einer schweren Behinderung pflegen, von 18 auf 36 Tagen (zusammengesetzt aus 6 Tagen im März und 6 Tage im April sowie zusätzliche 24 Tage), wobei die Zusammenstellung der Tage beliebig ist. „Diese Nachricht ist von grundlegender Bedeutung, da es den ständigen und konstanten Einsatz sowie die tägliche Konfrontation zwischen ANMIC und der Regierung zeigt,“ unterstreicht Nazaro Pagano.

Arbeitnehmer, welchen selbst die Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92, Artikel 3,3 anerkannt wurde, können die insgesamt 18 Tage beliebig in den Monaten März und April auch in Stunden aufteilen. Zudem besteht die Möglichkeit, die totale Stundensumme im April in Anspruch zu nehmen.

Bis zum 30. April 2020 können immungeschwächte Arbeitnehmer mit onkologischen Pathologien (z.B. Tumorerkrankte) sowie Arbeitnehmer, welche auf lebensrettende Therapien angewiesen sind (z.B. Blutwäsche, Chemotherapie) bezahlt von der Arbeit fernbleiben. Unter Voraussetzung eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses gilt dies sowohl für öffentliche Bedienstete als auch für Mitarbeiter in der Privatwirtschaft.

Auch hinsichtlich des Elternurlaubes kam es im Rahmen dieses Gesetzes zu Neuerungen, wodurch Eltern von Kindern unter 12 Jahren ihren Elternurlaub um maximal 15 Tagen verlängern können. Hierfür ist eine Entlohnung in Höhe von 50 Prozent des Gehalts vorgesehen. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92, ex. Art. 3,3.

Eine weitere Änderung betrifft das Arbeiten von zu Hause: „Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung laut Gesetz 104/92, Art. 3,3 können bis zum 30. April 2020 von zu Hause aus arbeiten, vorausgesetzt, die Tätigkeit kann auf diese Weise ausgeführt werden“, so Thomas Aichner. „Das Selbe gilt für jene Arbeitnehmer, deren Familienmitgliedern die Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92 zuerkannt wurde.“

 

Bild: © ANMIC

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