Neuer Ticketbefreiungskodex ab 01.03.2019

von ANMIC

29. April 2019

Südtirol passt Ticket-Befreiungscodes an Restitalien an

Mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 682 vom 10.07.2018 wurden die verschiedenen Codes zur Ticketbefreiung jenen auf nationaler Ebene angepasst. Zuvor galten in Südtirol nämlich eigene Codes, wodurch es für viele Zivilinvaliden auf interregionaler Ebene zu Unannehmlichkeiten kam: Befreite der Code in Südtirol die invalide Person vor fachärztlich ambulanten Leistungsspesen, wurde derselbe Code im restlichen Italien nicht anerkannt.

Betroffene Personen werden mittels eines Schreibens über ihren neuen Code informiert. Diesem Schreiben liegt ein Anspruchsberechtigungsnachweis für die Ticketbefreiung bei, welcher anstatt der Klebeetikette im grünen Büchlein aufbewahrt werden soll. Der alte Befreiungskodex ist bis zum 31.08.2019 gültig.

 

Befreiungskategorie Bisheriger Kodex Neuer Kodex
Vollinvaliden ohne Begleitzulage 3F C01
Vollinvaliden mit Begleitzulage 3F C02
Zivilinvaliden mit einer Invalidität von 67% bis 99% 03 C03
Minderjährige Zivilinvaliden, welche die Begleitzulage erhalten 3F C04
Vollblinde oder Blinde mit binokularem Sehrestvermögen bis zu 1/10 für beide Augen – mit eventuellem Ausgleich – die von einer spezifischen Kommission beglaubigt wurden 3F C05
Taubstumme (Personen, die seit Geburt, oder vor der Erlernung der Sprache unter Taubheit leiden) 03 C06
Leistungen, die während der Überprüfung der Zivilinvalidität verordnet sind Nicht vorgesehen C07

 

Bild: CC0 1.0 Universal, www.unsplash.com

NEUESTE NACHRICHTEN

Zeitschrift iB.: November-Ausgabe erschienen

von ANMIC

12. November 2024

Zahlreiche Informationen zum Thema Zivilinvalidität

...

MEHR LESEN

2 Kurse für Zivilinvaliden: Marketing und Buchhaltung

von ANMIC

10. Oktober 2024

Kostenlos und bezahlt: Jetzt unverbindlich melden und beruflich neu durchstarten!

...

MEHR LESEN
Gemäß der Richtlinie 2009/136/EU teilen wir Ihnen mit, dass diese Webseite eigene technische Cookies und Cookies Dritter verwendet.
Wenn Sie unsere Webseite weiter verwenden, erklären Sie sich mit Installation der Cookies einverstanden.
OK, EINVERSTANDEN