Bewertung Zivilinvalidität und Gesetz 104/92

von ANMIC

5. November 2020

Beurteilung von Zivilinvalidität und Behinderung laut Aktenlage möglich

Das Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 sieht mit Art. 29-ter eine Vereinfachung der Verfahren zur Feststellung der Zivilinvalidität und der Schwere der Behinderung vor.

Demnach sind die Ärztekommissionen befugt, die rechtsmedizinische Bewertung mittels Aktenlage zu bewerten: Zur Beurteilung der Zivilinvalidität oder der Schwere der Behinderung laut Gesetz 104/92 muss der Antragsteller nicht mehr physisch vor der zuständigen Ärztekommission anwesend sein. Zudem kann auch der Betroffene selbst oder seine Vertretung die Bewertung nach Aktenlage beantragen.

Denn die Beurteilung kann durch das Vorliegen der ärztlichen Zeugnisse bewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die klinische Dokumentation eine solche objektive Beurteilung zulässt. Dies ist sowohl beim ersten Antrag als bei einer Revision möglich. Dabei entscheidet der Verantwortliche der Ärztekommission, ob die eingereichte klinische Dokumentation aussagekräftig genug und somit für die Bewertung laut Aktenlage ausreicht. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die betroffene Person wie gewohnt für die Bewertung persönlich eingeladen.

Als Vereinigung der Zivilinvaliden (ANMIC Südtirol) und aufgrund der aktuellen Corona-Situation raten wir unseren Mitgliedern, diese Möglichkeit vermehrt zu nutzen. Für Fragen stehen Ihnen unsere kompetenten Mitarbeiterinnen beratend unter 0471 270700, via E-Mail (info@anmic.bz) oder über WhatsApp (349 528 6200) zur Seite.

 

Bild: CC0 1.0 Universal, www.pexels.com

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