von ANMIC
27. August 2014Einkommensgrenze für berufstätige Teilinvaliden: Was tun?
In vorbildlicher Weise wurde vom Südtiroler Landtag im Jahr 2006 genehmigt, dass das erzielte Arbeitseinkommen für Teilinvaliden (Invalidität zwischen 74% und 99%) nur noch zu 50% für die Einkommensberechnung gezählt wird, bzw. die Einkommensgrenze für die Gewährung der Teilinvaliden ist doppelt so hoch wie im restlichen Staatsgebiet.
Die momentane Einkommensgrenze für berufstätige Teilinvaliden beläuft sich auf 9.591,14 Euro. Daraus ergibt sich die Möglichkeit dass der invalide Arbeitnehmer mit 13 Monatsgehältern die Möglichkeit hat, im Monat ungefähr 700 Euro brutto und mit 14 Monatsgehältern ungefähr 650 Euro brutto zu verdienen und somit die Teilinvalidenrente von derzeit monatlich 434,16 Euro (jährlich 5.644,08 Euro) nicht zu verlieren.
So weit so gut aber das Problem ist die Abfertigung!
Wenn sich das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach etlichen Jahren auflöst, dann wartet auf den invaliden Arbeitnehmer eine böse Überraschung.
Bei der „Verantwortlichkeitserklärung“, welche im Sinne des Artikel 46 und 47 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 i.g.F. wo die invalide Person die persönliche finanzielle erklärt, welche innerhalb 31.05. eines jeden Jahres bei der ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung übermittelt wird, muss auch die Abfertigung angegeben werden, welche als „Arbeitseinkommen“ gezählt wird. Für viele Teilinvaliden bedeutet dies „das Aus“ für den Erhalt der Teilinvalidenrente für ein gesamtes Jahr.
Zur Kategorie „Arbeitseinkommen“, welche zu 50% berücksichtigt werden, zählen folgende Einkommen:
- Einkommen als Angestellter
- Arbeit aus selbständiger Tätigkeit
- Einkommen aus der Ausgleichskasse
- Abfertigung
Was tun?
Der wiederholte Ratschlag der ANMIC Südtirol: Teilinvaliden sollten mit ihrem Arbeitgeber sprechen! Im bürgerlichen Gesetzbuch ist vorgesehen, dass die Kollektivverträge oder individuelle Abmachungen, sofern sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter sind, die Abfertigungszahlungen regeln können. Somit kann jeder Arbeitgeber, die Auszahlungsart frei entscheiden und wenn er einverstanden ist, die Abfertigung jährlich auszahlen.
Zusätzlich: Die Berechnung des persönlichen Einkommens sollte bereits am Anfang eines jeden Jahres – unter Berücksichtigung eventueller bezahlter Feiertage und Überstunden – erfolgen.
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