Jobs Act und Menschen mit Behinderungen

von ANMIC

21. September 2015

Reform der Pflichtvermittlung laut Gesetz Nr. 68/99

Stellungnahme der Nationalen ANMIC im Juni 2015: „Im Allgemeinen beurteilen wir die neuen Bestimmungen weiterhin als positiv, es braucht jedoch einige Korrekturmaßnahmen, insbesondere mit Bezug auf die namentliche Aufnahme von Menschen mit Behinderungen. Es bleibt auch das Problem der unbesetzten Stellen.“ Sind die Anstellungen von Menschen mit Behinderung durch die neuen Durchführungsbestimmungen des sog. Jobs Act in Gefahr?

Laut ANMIC (Nationale Vereinigung der Zivilinvaliden und -versehrten) enthält der vom Ministerrat genehmigte Entwurf des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 176/2015 (der sich auf die Reform des Gesetzes Nr. 68/99 über die Pflichtvermittlung von Menschen mit Behinderungen bezieht) durchaus positive Elemente.
Dazu zählen die Ausarbeitung von Gebietsabkommen zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wirtschaftsverbänden, um die Arbeitseingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern; die Anwendung des Grundsatzes der sinnvollen Anpassung der Arbeitsplätze durch den Arbeitgeber, um die besonderen Anforderungen der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen; die Einführung einer für die Arbeitseingliederung verantwortlichen Person, welche individuelle Projekte ausarbeitet und sich um die Lösung der Probleme im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen der Menschen mit Behinderungen kümmert. Ebenso stellen die Förderung für die Anstellung von schwerbehinderten Menschen, insbesondere der psychisch kranken Personen, sowie die Errichtung einer Datenbank für die gezielte Vermittlung wichtige Schritte für den Ausbau der Beschäftigungsmaßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen dar.

2015-09-21_ReformGesetz68-99

 

Kritische Aspekte des Dekretes. Einige Themen sollten jedoch genauer überlegt und verbessert werden. Dazu gehören vor allem zwei Aspekte: die namentliche Aufnahme für die Anstellung von Menschen mit Behinderungen und bei der Ermittlung der Pflichtbeschäftigungsquote die Miteinberechnung der ArbeitnehmerInnen, welchen während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Zivilinvalidität/Beeinträchtigung von mindestens 60% anerkannt wurde.

Ungelöste Probleme. Die ANMIC betont, dass die Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung allerdings noch nicht beseitigt sind. „Die Maßnahmen der Regierung haben leider noch nicht das große Problem der unbesetzten Stellen zugunsten von Menschen mit Behinderungen gelöst (die sich heute mittlerweile auf 180.000 belaufen). Außerdem sieht das Dekret keine angemessenen Strafen vor (mit Ausnahme der Strafgelder, die bis heute aber erfolglos geblieben sind), um gegen jene Arbeitgeber vorzugehen, die gegen die Pflichtanstellung verstoßen, das Gesetz umgehen und dabei die behinderten ArbeitnehmerInnen diskriminieren.“

September 2015 – Wir sind stolz und glücklich über die endgültige Genehmigung der Durchführungsdekrete des Ministerrates zum Jobs Act, welche die Pflichtanstellung der Personen mit Behinderungen betreffen!

Die Durchführungsdekrete des Jobs Act regeln den Zugang zur Arbeitswelt seitens der Personen mit Behinderungen. Die wichtigste Neuerung dabei ist, dass die privaten Arbeitgeber nun auch namentliche Aufnahmen tätigen können. Ein Betrieb kann sich somit direkt an eine Person mit Invalidität oder Behinderung, die er anstellen möchte, wenden. Was die Anstellungsmodalitäten betrifft, darf die Person mit Behinderung oder Invalidität allerdings weiterhin nur über die Arbeitslisten für die Pflichtvermittlung und nicht direkt angestellt werden.

Neu ist auch, dass der Anspruch auf Pflichtanstellung während eines unbefristeten Arbeitsvertrages für Invaliden und Behinderte mit einer Arbeitsbeeinträchtigung von über 45% bei geistiger Behinderung anerkannt werden kann, auch wenn die betroffene Person nicht über die gezielte Arbeitsvermittlung angestellt wurde. Aufrecht bleiben die Schwellen von 60% für körperliche Behinderungen und von 34% für Arbeitsinvaliden.

Nächster Schritt: In den nächsten 18 Monaten müssen die vom Dekret vorgesehenen neuen Richtlinien für die gezielte Arbeitsvermittlung einvernehmlich ausgearbeitet werden. Dabei ist vor allem auf den Schutz der Personen mit schweren Behinderungen zu achten, die bei der Arbeitsinklusion allzu oft immer noch diskriminiert werden.

 

Bild: © Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali, www.jobsact.lavoro.gov.it
Infografik: © ANMIC Südtirol

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