von ANMIC
7. Februar 2017Neue Regelung für Angestellte der Privatwirtschaft mit mindestens 67% anerkannter Invalidität oder schweren Pathologien
Grundsätzlich besteht bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen Krankheit eine Anwesenheitspflicht am Wohnort. Von dieser Regelung ausgeschlossen waren bis dato Angestellte der öffentlichen Verwaltung, sofern eine anerkannte Invalidität oder schwere Pathologie festgestellt wurde.
Diese Sonderregelung betrifft seit kurzem auch Zivilinvaliden, welche in der Privatwirtschaft angestellt sind. Es gibt jedoch Unterschiede zu beachten:
In der Privatwirtschaft sind alle Angestellten mit folgendem Krankheitsbild von der Sonderregelung betroffen durch:
- Schwere Pathologien, welche lebenserhaltende Therapien erfordern (onkologische Erkrankungen, Chemotherapie, …);
- Krankheiten, die durch eine anerkannte Invalidität von mindestens 67% verursacht, oder mit dieser in Verbindung gebracht werden.
Im öffentlichen Dienst sind alle Angestellten mit folgendem Krankheitsbild von der Sonderregelung betroffen durch:
- Schwere Pathologien, welche lebensrettende Maßnahmen erfordern (onkologische Erkrankungen, Chemotherapie, …);
- Arbeitsunfälle;
- Krankheiten, bei welchen es sich anerkanntermaßen um Krankheiten aus Gründen des Dienstes handelt;
- Krankheiten, die durch eine anerkannte Invalidität verursacht, oder mit dieser in Verbindung gebracht werden.
Der Arzt, welcher die Krankheit diagnostiziert, teilt dem NISF (INPS) die Krankschreibung mittels E-Mail mit und muss auf dieser das dafür vorgesehene Feld ankreuzen, was der Befreiung der Kontrollvisite am Wohnort entspricht: Lebenserhaltende Therapie, Krankheit als arbeitsbedingt anerkannt oder Krankheitszustand mit der bereits anerkannten Invalidität verbunden. Dem Patienten wird eine 8-stellige Protokollnummer ausgehändigt, welche unmittelbar dem Arbeitgeber mitzuteilen ist.
Sollte sich der Aufenthaltsort des Patienten während des Krankenstandes vorübergehend ändern, ist der Patient verpflichtet dies dem NISF (INPS) rechtzeitig telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen:
Telefon: 0471 996846
E-Mail: MedicoLegale.bolzano@inps.it
Bei Krankenstand, welcher nicht unter die Sonderregelung fällt, müssen folgende Anwesenheitszeiten am Wohnort eingehalten werden:
Privatangestellte:
Von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr.
Angestellte im öffentlichen Dienst:
Von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr.
Die Pflicht der Anwesenheit gilt für alle täglich und schließt auch arbeitsfreie Tage, bzw. auch Samstage, Sonn- und Feiertage mit ein.
Bild: CC BY-SA 4.0, Enrico Grosso, commons.wikimedia.org