von ANMIC
22. August 2017Was zählt ist das Kompetenz- und nicht das Kassakriterium
Mit der Mitteilung vom 25. Juli 2017 hat sich das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF-INPS) an die aktuelle Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes in Bezug auf die Nachzahlungen und finanziellen Leistungen an Zivilinvaliden angepasst.
Das NISF bestätigt, dass bei Nachzahlungen von Renten und Zulagen an Zivilinvaliden beim Gesamteinkommen zur Gewährung finanzieller Leistungen das Kompetenz- und nicht das Kassaprinzip zur Anwendung kommt.
Dieses Kriterium, so das Institut, ist nach Veröffentlichung der Mitteilung unverzüglich auf alle zu erbringenden Leistungen anzuwenden.
Für bereits bearbeitete Fälle kann eine erneute Überprüfung beantragt werden. Dies betrifft alle Vorgänge, bei denen eine Überschreitung der Einkommensgrenze aufgrund der Verwendung des Kassaprinzips festgestellt wurde. Das NISF unterliegt dabei der Regelung des sog. Selbstschutzes, d.h. eine Änderung oder Aufhebung eines öffentlichen Aktes kann schnell und ohne Gerichtsverhandlung erwirkt werden.
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