Landtagswahlen vom 22.10.2023

von ANMIC

20. September 2023

Stimmabgabe von wahlberechtigten Zivilinvaliden

Laut Artikel 48 der Verfassung dürfen alle volljährigen Bürger ihre Stimme abgeben. Was aber ist mit vielen der 46.000 Südtirolern Zivilinvaliden, welche Sondermaßnahmen benötigen, um wählen zu können? Anlässlich der anstehenden Landtagswahlen am 22. Oktober 2023 haben wir die Bestimmungen für Sie zusammengefasst, die jedem Bürger das Wahlrecht ermöglichen.

Stimmabgabe mit Begleitung
Personen mit einer körperlichen Behinderung dürfen in die Wahlkabine begleitet werden und ihre Stimme mit Hilfe einer Vertrauensperson abgeben (Gesetzes 104/92). Auf diese Weise können auch Blinde, Handamputierte und Personen, die an Lähmungen oder anderen schweren Behinderungen leiden, ihre Stimme abgeben. Sollte die Behinderung aber nicht offensichtlich sein, so muss sich der Betroffene rechtzeitig eine eigens für die Wahl ausgestellte ärztliche Bescheinigung beim örtlichen Sanitätsbetrieb beschaffen.
Antrag: Muss im Voraus bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe mit Begleitung permanent in den Wahlausweis eintragen zu lassen.

Öffentlicher Transportdienst
Die Gemeinden müssen einen öffentlichen Verkehrsdienst bereitstellen, um Wählern mit Behinderung den Weg zum Wahllokal zu ermöglichen (Landesgesetzes Nr. 14/2017).
Antrag: Transportvormerkung mit dem Weißen Kreuz sind innerhalb dem 20.10.2023 unter der Nummer 0471 444 444 möglich.

Stimmabgabe am Domizil
Jene Menschen, die aufgrund ihrer schweren Krankheit die eigene Wohnung nicht verlassen können, beispielsweise aufgrund lebensnotwendiger elektromedizinischer Geräte, dürfen von zu Hause aus wählen (Gesetz 7. Mai 2009, Nr. 46).
Antrag: Willensbekundung zwischen 12.09.2023 und 02.10.2023 an die Gemeinde übermitteln, zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis von einem Arzt des Sanitätsbetriebes, falls zutreffend des Dekrets zur Ernennung des Sachverwalters, sowie einer gültigen Ausweiskopie und Wahlausweiskopie.

Wählen in einer anderen Sektion
Wähler mit einer Gehbehinderung können aus einem anderen Wahllokal derselben Gemeinde wählen, wenn die eigene Wahlsektion architektonische Barrieren aufweist (Gesetz 15. Januar 1991, Nr. 15).
Antrag: Dem Vorsitzenden des Wahllokals ein ärztliches Attest von einem Arzt des Sanitätsbetriebes oder eine Kopie des Sonderführerscheins vorlegen, sofern daraus „die Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit“ hervorgeht.

Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten
Nach der geltenden Gesetzgebung (D.P.R. 30 März 1957, Nr. 361) wird in Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern ein spezielles Wahllokal eingerichtet.
Antrag: Die Einrichtung selbst muss die Willensbekundung bis zum 19.10.2023 bei der Gemeinde einreichen, in deren Wählerlisten die Betroffene eingetragen sind.

 

Bild: CC0 1.0 Universal, www.vecteezy.com

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